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Stellungnahme der AUGE/UG zum Kombilohn

Bundesgesetz (§ 34 a neu AMSG zur Einführung eines Kombilohns), mit dem das Arbeitsmarktgesetzservicegesetz sowie das Arbeitslosenversicherungsgesetz 19677 und das Dienstleistungsscheckgesetz geändert werden. Die AUGE/UG lehnt die Einführung eines Kombilohnes ab.
Was geplant ist:
Einführung eines Kombilohns (§ 34a neu AMSG)
Schaffung einer neuen Förderungsform, die Menschen zur Annahme schlecht bezahlter Jobs animinieren soll. Bei Annhame von Jobs mit niedrigem Lohn sollen sogenannte "benachteiligte Personengruppen" einen Zuschuss erhalten, ArbeitgeberInnen 15 % des Bruttoentgelts (vor dem Zuschuss). Die Gesamthöhe des Einkommens darf € 1.000, nicht übersteigen, der Zuschuss mussjedoch "ausreichenden Anreiz zur Annahme der Beschäftigun bieten". Der Förderzeitraum ist ein Jahr. Die Maßnahme ist zu evaluieren. Alle Details bezüglich des Kombilohns hat das AMS zu treffen.
Stellungnahme der AUGE/UG:
Grundsätzliche Kritik
Der Kombilohn ist grundsätzlich abzulehnen: Er stellt nichts anderes als
eine Subvention von Unternehmen für Löhne unter € 1000,- dar.
Dadurch wird ein erheblicher Anreiz geschaffen, bestehende Jobs im
Niedriglohnbereich in Kombilohn-Jobs umzuwandeln. Dass dieser Anreiz wirkt,
belegen Erfahrungen in Deutschland. Dort konnte festgestellt werden, dass
zwar die Förderungen durch die Unternehmen gerne lukriert werden, de facto
durch Kombilöhne aber keine neue Beschäftigungsverhältnisse geschaffen
werden.
Legistische Probleme
Der neue Kombilohn-Paragraf regelt de facto nichts: er legt nur fest, dass der Kombilohn einen "ausreichenden Anreiz" zur Jobannahme zu schaffen hat, die UnternehmerInnen 15 % der Lohnkosten erhalten, die Förderungsdauer höchstens ein Jahr zu betragen hat, das Gesamteinkommen der ArbeitnehmerInnen nicht über € 1.000,- ausmachen darf, das Gesetzt evaluiert werden muss und darüber hiaus alles vom AMS festzulegen ist. Das heißt, dass z. B. nicht einmal die Förderhöhe festgelegt wurde. Es ist unklar, was ein ausreichender Anreiz ist. Es ist unklar, nach welchen Kriterien evaluiert werden soll. Der Verweis auf die Regelung durch das AMS bedeutet eine Übertragung auf eine hiezu nicht legitimierten Institution. Die Verfassungskonformität ist
fraglich.
Praktische Probleme
Das Modell wirft sehr praktische Fragen auf: z.B. die Frage, wie die Rechtslage für eineN Kombilohn-BezieherIn nach Auslaufen der Förderung aussieht: Was passiert, wenn er/sie nun kündigt?
Ist es eine schuldhafte Kündigung? Ist es gar eine Verweigerung, die mit
Bezugseinstellung nach § 10 AlVG zu ahnden ist? All dies steht nicht im
Gesetz und wäre vom AMS zu entscheiden. Die Definition von „ausreichender Anreiz“? Ein Mensch erhält € 600,- ALG. Das Jobangebot verspricht € 550,-. Wie hoch hat der Kombilohn zu sein? €
650? € 700? Und was passiert, wenn zwei gleichgelagerte Tätigkeit mit
unterschiedlichem Lohn angeboten werden? Erhalten dann beide einen gleichen
Gesamtlohn (und damit unterschiedliche Förderungen) oder unterschiedliche
Gesamtlöhne (aber gleiche Förderungen)?
Finanzielle Bedeckung
Der neue §34a ersetzt einen alten, der die „besondere
Wiedereingliedrungsbeihilfe“ regelt. Diese Beihilfe gibt es in der Praxis
nicht mehr. Der Paragraf war aber von Bedeutung, weil er festlegt, dass
diese Maßnahmen nicht aus den Mitteln der aktiven Arbeitsmarktpolitik,
sondern aus den Mitteln für „Leistungen“ (also ALG, NH,...) zu finanzieren
sind. Das AMS nutzte dies dazu, normale „Eingliederungsbeihilfen“ etc. so
zu finanzieren. Die neue Formulierung legt zwar fest, dass der Kombilohn aus den Mittel für
Leistungen zu bedecken ist, der Verbindung zu allen Eingliederungsmaßnahmen
ist jedoch nicht mehr möglich. Das wirft nun die Frage auf, aus welchen
Mitteln in Zukunft sonstige Maßnahmen zu finanzieren sind. Gesetzlich
verpflichtend ist nur mehr die Finanzierung des Kombilohns aus Mittel der
Leistung. Alles andere kann zur aktiven Arbeitsmarktpolitik verschoben
werden.
Verhältnis Kombilohn – Kollektivverträge
Unklar ist, welchen Stellenwert Kollektivverträge im Zusammenhang mit dem
Kombilohn haben. An sich darf das AMS ja nicht unter dem Kollektivvertrag
vermitteln. Hier taucht nun das Problem auf, dass es nur mehr sehr wenige
Kollektivverträge unter € 1000,- gibt, somit fast jede
Vermittlungstätigkeit des AMS ungesetzlich ist.
Der Verweis auf Teilzeitbeschäftigung verbessert die Situation nicht im
Geringsten. Diese verlässt den im Gesetz genannten „Niedriglohnsektor“ und
erweitert den Geltungsbereich auf praktisch alle Branchen. Eine derartige
Interpretation erlaubt es, jede Teilzeitbeschäftigung für Menschen über
45/unter 25 zu subventionieren.
Schutz der Bemessungsgrundlage für unter 25-Jährige nach Kombilohn
Der Schutz der Bemessungsgrundlage für Menschen unter 25 wäre
möglicherweise durchaus sinnvoll. Die Einschränkung auf ehemalige
Kombilohn-BezieherInnen ist auf Grund der Bindung an den Kombilohn
abzulehnen.
Stellungnahme erstellt von Lukas Wurz, AK-Rat der AUGE/UG in der AK-Wien, Sozialreferent im Grünen Parlamentsklub
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